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Ralf Hansen Öffentlichrechtliches
Recht und Internet2.ed
Edition Eine
Rezension zu: Patrick
G. Mayer † Das
Internet im öffentlichen Recht Unter
Berücksichtigung europarechtlicher
und völkerrechtlicher Vorgaben Berlin:
Duncker & Humblot, 1999, 265 Seiten ISBN
3-428-09751-3 Rechtsanwalt Dr. Patrick G. Mayer ist am 26.07.2001 viel zu
früh verstorben. Eines seiner Hauptanliegen war der Schutz der Meinungsfreiheit
im Internet. Nicht zuletzt deshalb war er Mitglied des “Freedom for Links
e.V.” (http://www.freedomforlinks.de).
Damit ist auch der Inhalt seines Internetprojektes http://www.artikel5.de
umrissen, das von Teilnehmern seines Stuttgarter Medienrechtsarbeitskreises glücklicherweise
weitergeführt wird. Hinterlassen hat er u.a. eine bahnbrechende Dissertation zu
den öffentlichrechtlichen Bindungen des Internets, die Maßstäbe gesetzt hat.
Diese Dissertation wurde im wesentlichen 1996/1997 geschrieben. Der Inhalt mag
zu einem erheblichen Teil veraltet sein. Angesichts der dogmatischen
Durchdringung der Materie, die dieses Buch zu einer Pioniertat machten, ist es
dennoch auch aus heutiger Sicht noch lesenswert, nicht zuletzt, weil es die
Geschichte des Internets zu einem bestimmten Fixpunkt “einfängt” und Anstöße
liefert, die weit über den eigentlichen Untersuchungsgegenstand in die Zukunft
hineinreichen. Bezogen auf das Internet handelt es sich um eine
zeitgeschichtliche Dokumentation ersten Ranges. In diesem Zusammenhang ist auch
das intensive Verständnis für technische Zusammenhänge zu nennen, das den
Verfasser auszeichnete, der das Internet von Anfang an begleitet hat. Davon
zeugen noch die scharfsinnigen, teilweise hintersinnig - ironischen Mails, die
sich im Archiv http://www.listserv.gmd.de/archives/NETLAW-L.html von
finden. Gewidmet war dieses Buch tragischerweise dem ebenfalls viel zu früh
verstorbenen Jonathan Postels, einem der Pioniere des Internets. Zu den
juristischen Pionieren des Internetrechts zählte in Deutschland unbedingt auch
Patrick Mayer. Unabhängig von zahlreichen Veränderungen in der Technik,
die den einleitenden, technischen Teil des Buches überholt haben, wirft Mayer
schon früh die Frage auf, ob das Internet überhaupt ein Medium ist.
Eine Frage von ungebrochener Aktualität, nicht zuletzt angesichts zahlreicher
technischer Fehlverständnisses des regulativ für das Netz tätig werdenden
nationalen Gesetzgebers. Die Frage stellen, heißt sie zu verneinen, da es sich
um eine Vielzahl von Medien handelt, für die das Modell der Massenkommunikation
nicht ohne weiteres und durch die Bank paßt. Der Text stand auch
mediensoziologisch auf der Höhe des bei Abfassung vorhandenen
Forschungsstandes, zumal die Entwicklung einer Soziologie des Internets nach wie
vor eine Postulation an diese Disziplin ist. Es hat sich herumgesprochen - wenn auch vielleicht nicht bei
den entscheidenden Stellen -, daß das Internet - besser: die Medien des
Internets - nationalstaatlich nur unzureichend reguliert werden kann. Regelmäßig
stellen sich internationalrechtliche Vorfragen, auch im öffentlichen Recht. Das
große Thema des Buches - und es bleibt gerade aufgrund der nationalstaatlichen
Regulationsversuche ungebrochen aktuell - ist die Möglichkeit der
Selbstregulation des Netzes gegenüber effektiven oder weniger effektiven
nationalen, transnationalen und internationalen Regulationsformen. Mayer räumt
völlig zu Recht mit der Legende auf, daß Netz weise eine anarchische Struktur
auf. Dies ist angesichts der Organisationsstruktur des Netzes nicht möglich.
Mayer dürfte in Deutschland der erste gewesen sein, der die hochkomplexen
Organisationsstrukturen des Internets und seiner oft informellen Hierarchien
unter dem Aspekt des öffentlichen Rechts systematisch aufgearbeitet hat. Er
entwickelt im Teil C des Buches nichts weniger als die Geschichte der
Organisation des Internets. Erhellende Ausführungen gelten den Zusammenhängen
von Regulation und Technik, denn: die Möglichkeiten einer rechtlichen
Regulation werden nicht zuletzt durch technische Konventionen wirksam
kontingentiert. In diesem Rahmen kommt der Gestaltung technischer Normen gerade
auch für die Meinungsfreiheit im Netz erhebliche Bedeutung zu, nicht zuletzt
wegen einer zunehmenden “Kommerzialierung” des Internets, die dazu führen
kann, daß die maßgeblichen Strukturen von Konzerngesellschaften
instrumentalisiert werden, nicht zuletzt wenn sie über die technische
Entwicklungsmöglichkeiten disponieren können. Unter diesem Blickwinkel
untersucht Mayer die bisherigen Ansätze für eine Selbstregulation, die
indessen nur von begrenzter Reichweite sind, da sozialwidrige Inhalte - wie etwa
das Material von Neonaziseiten - allein durch Selbstregulation kaum zu
verhindern sind. Andererseits aber ebensowenig durch staatliche Regulationen, da
hinreichende Ausweichmöglichkeiten in “Bananenrepubliken” und anderswo
bestehen. Diese Angriffe werden von der “Netzgemeinde” ohnehin nicht als
gravierend betrachtet, da sie als Marginalie weitgehend untergehen. Ihre
gesellschaftlichen Auswirkungen werden politisch als gegeben unterstellt, sind
aber soziologisch kaum erforscht. Insoweit besteht eine Lösung für die
Selbstregulation in einer vertraglich oder auf Konsens beruhenden Exklusion des
Störers, wie etwa die “Chartas” mancher Foren im Internet es vorsehen, wenn
rechtswidrige Inhalte gepostet werden. Kommunikationen spielen sich immer vor dem Hintergrund von
gesellschaftlichen Konventionen ab, also auch innerhalb eines bestimmten
Rechtsrahmens, den Mayer für das Internet einer gezielten Untersuchung
unterwirft. Dieser komplexe Rechtsrahmen ist letztlich immer nur punktuell am
Fall herzustellen, weil die rechtliche Bedingungen der transnationalen
Internetkommunikation sich auf dem Hintergrund einer Rechtsordnung, eines
Teilrechtsgebietes nicht abbilden lassen. Mayer stellt daher mit Recht die
Frage, welche öffentlichrechtlichen Regulationen überhaupt bestehen und setzt
bei der vollständig fragmentierten völkerrechtlichen Regulation an, um schließlich
zu europarechtlichen Regulationsformen überzugehen. Ein gewisses Manko ist
dabei die Nichtberücksichtigung der Einstrahlung auf private Gestaltungsmöglichkeiten.
Gerade der europarechtliche Bereich hat sich seit Abfassung der Dissertation
erheblich entwickelt, so daß die Ausführungen eher Denkanstöße geben können
als sie den geltenden Rechtszustand noch beschreiben dürften. Zutreffend sind
aber nach wie vor Ansatz und Ergebnis der Ausführungen, da für die weltweite
Kommunikation inzwischen ein zuverlässiger internationaler und
europarechtlicher Rechtsrahmen besteht, so daß es einzelnen Diktaturen
letztlich immer schwerer fällt, den freien und ungehinderten Informationsfluß
zu unterbinden, auch wenn die Akteure deutliche Spuren hinterlassen, denen
staatlich nachgegangen werden kann. Der Schutz der Menschenrechte reicht daher
vollständig und bis in den letzten Winkel des Internets hinein und gilt auch für
Akteure des politischen Internets in “abgelegenen” Regionen der Welt. Die
Zeiten der nationalen Abschottung von Kommunikationen sind seit der Verbreitung
des Internets endgültig vorbei. In Europa stehen sie vorbehaltlich staatlicher
Überwachungsrechte außer Frage. Die Darstellung des Rechtsrahmens in Deutschland fokussiert
diese Entwicklung etwa auf dem Stand von Ende 1997. Seitdem ist einiges
geschehen, wenn auch wenig wirklich grundsätzliches, was das öffentliche Recht
betrifft. Nicht zuletzt ist das IuKDG kürzlich reformiert worden. Allerdings
ist die Darstellung nach wie vor wichtig, da sie den Kontext der Entstehung
dieser Normen glasklar in dogmatischer Absicht aufarbeitet. Nach wie vor sehr
lesenswert sind die Ausführungen zum TKG, da die Internetkommunikation von
Telefonleitungen technisch abhängt und damit auch von der Verfügbarkeit über
diese Leitungen, so daß insbesondere die kartellrechtlichen Ausführungen nach
wie vor interessant sind. Erhellendes findet sich auch zu den Unterschieden von
Tele- und Mediendiensten, die von der Rechtspraxis angesichts vergleichbarer
Regulation kaum mehr getrennt werden, obwohl deutliche Unterschiede wenigstens
in der Adressierung bestehen. Interessant ist beim TDG - das inzwischen geändert
wurde, ohne aber das Haftungssystem zu verändern - die Darstellung der
Haftungstatbestände und der Privilegierungen der Haftungen für fremde Inhalte.
Hier deuten sich inzwischen dogmatisch verwertbare Differenzierungen durch die
Rechtsprechung an. Mayer hielt Teile des TDG wegen Kompetenzüberschreitung des
Bundes für verfassungswidrig. Diese Auffassung hat sich nicht durchgesetzt und
wird heute kaum mehr vertreten, ist “Mindermeinung” geblieben. Sie war
gleichwohl sehr überlegenswert. Von Interesse ist aber auch die Darstellung des
Länderstaatsvertrages über die Medien, der etwa einen eigenständigen
medienrechtlichen Gegendarstellungsanspruch aufweist, dessen Einführung kaum
geboten gewesen sein dürfte. Mayer wies hinsichtlich dieses Staatsvertrages auf
erhebliche rechtsdogmatische Probleme hin, nicht zuletzt hinsichtlich des
Anwendungsbereiches, die von der Rechtspraxis kaum aufgegriffen wurden. Sein
Verdikt ist indessen ungebrochen aktuell: der Mediendienstestaatsvertrag hat
mehr Probleme geschaffen als gelöst, auch wenn TDG und MDStV inzwischen
entgegen dem Diktum Mayers Regelungsmodelle geschaffen haben, an denen sich die
Praxis - oftmals allerdings mehr schlecht als recht - orientieren kann. Diese
Orientierung erfolgt indessen, weil sie aufgrund der Gesetzesbindung erfolgen muß.
Die Bandbreite der Urteile spricht kaum für eine konsistente Regelung, so daß
Mayers Verdacht ungebrochen aktuell ist. Die Unzulänglichkeiten treten
von Fall zu Fall eigentlich immer offener zu Tage. Der Ausblick Mayers
gilt Möglichkeiten einer kontrollierten Selbstregulation, die inzwischen auch
von Kreisen des Bundesinnenministeriums für sich in Anspruch genommen wird. Die
Forderung Mayers läßt sich auf die zutreffende These zuspitzen, daß der Staat
sich aus Bereichen heraushalten sollte, in denen Kommunikationen weitgehend
reibungslos vonstatten gehen, da hierdurch Ordnungsansätze zerstört werden,
die von den Usern selbst hervorgebracht worden sind. Für die Soziologie der
Zivilgesellschaft hat Ulrich Beck dies eindrucksvoll untermauert. Es wäre schön gewesen, wenn es Patrick Mayer vergönnt
gewesen wäre, aus diesem Buch die maßgebliche Darstellung des Internets im öffentlichen
Recht zu machen und dieses Buch in mehreren Auflagen fortzuschreiben. Dies hat
nicht sollen sein. Nötig wäre es indessen mehr denn je. |